Gesetze / Sektorenverordnung

SektVO

§ 14 Offenes Verfahren; Fristen

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/14#abs-1 (1) In einem offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/14#abs-2 (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/14#abs-3 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/14#abs-4 (4) Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

§ 13 § 15